Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral bzw. nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 3.7. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (12. Januar 2022 bis 3. April 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 36 Tagen (4. April 2022 bis 9. Mai 2022), insgesamt 118 Tage, sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).