Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zwar zugegeben, dass er mit Kokain gehandelt hat, wobei ein völliges Abstreiten aufgrund der vorliegenden Beweise und der Verkäufe an den verdeckten Fahnder auch sinnlos gewesen wäre. Sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere gab er an, lediglich mit einer geringen Menge gehandelt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hinsichtlich eines wesentlichen Umstands nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein.