So war es auch der Beschuldigte, der dem verdeckten Fahnder jeweils höhere Mengen zu günstigeren Preisen angepriesen hat. Im Übrigen lag zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder auch kein besonderes Vertrauensverhältnis vor. - 22 - 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).