Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht infrage kommt. Es ist zudem vorliegend nicht von einer die Entscheidungsfreiheit einschränkenden Drogensucht auszugehen. Der Beschuldigte verfügte im Deliktszeitraum auch über ein legales Einkommen, eine akute finanzielle Notlage lag auch trotz gewisser finanzieller Probleme nicht vor. Seine finanziellen Probleme hat er durch das notorische Nichtbezahlen von Rechnungen sowie teilweise durch Spielen im Casino selbst zu verantworten. Er hätte somit – trotz Lohnpfändung – von seinem legalen Einkommen leben können.