Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Er unterlag einer Lohnpfändung und wollte sich dieser entziehen und durch den Drogenhandel einen besseren Lebensstandard leisten können. Er gab zwar an, im Tatzeitraum teilweise selbst Kokain und regelmässig Marihuana konsumiert zu haben. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit.