Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis. Da das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies und er über eine direkte Quelle verfügte, ist davon auszugehen, dass er in - 21 - der hierarchischen Stellung des Verteilnetzes zumindest nicht am untersten Rand stand. Dies wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus.