Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) zur Anwendung. Die Gewerbsmässigkeit wirkt sich innerhalb des verschärften Strafrahmens verschuldenserhöhend aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1, 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 und 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 330 E. 1c/bb). Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis.