Unter dem Aspekt der Art und Weise der Tatausführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur mit einer qualifizierten Menge, sondern auch gewerbsmässig gehandelt und damit zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) zur Anwendung.