Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um noch grössere Drogenmengen geht, bedeutet eine 35-fache Überschreitung des Grenzwerts für Kokain eine beträchtliche Menge. Dies umso mehr das vom Beschuldigten veräusserte Kokain jeweils einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 98-100 % aufwies (UA act. 241), was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Vorliegend dienten der Erwerb und Besitz jeweils dem späteren Weiterverkauf, wobei der grösste Teil auch tatsächlich verkauft wurde.