Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Der Beschuldigte war von Dezember 2020 bis 12. Januar 2022 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge beläuft sich auf eine Reinmenge von mindestens 641.3 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde damit um mehr als das 35-fache überschritten.