Unangefochten geblieben sind damit die Höhe der bedingten Geldstrafe inkl. Dauer der Probezeit, welche für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 3) ausgesprochen worden ist. Beim Antrag des Beschuldigten auf eine Busse von Fr. 600.00 (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2) dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen handeln, zumal die Vorinstanz für den Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen hat. Auf die Geldstrafe und die Busse ist damit nicht zurückzukommen.