Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. Dies einerseits gestützt auf den von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Andererseits macht er insbesondere geltend, dass der verdeckte Fahnder auf ihn eingewirkt habe, sodass er wesentlich grössere Mengen Kokain als üblich verkauft habe. Der verdeckte Fahnder habe diesbezüglich den Tatentschluss erst geweckt. Aufgrund dieser Agent-Provocateur Problematik sei die Strafe zu mildern (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10).