3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von jeweils 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.