3. 3.1. Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (Anklageziffer 1), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - 19 -