Geschäftsbeziehung bemüht haben muss und er sodann nicht am untersten Rand des Verteilernetzwerkes stand. Dies kann jedoch offenbleiben. Dass er regelmässig auch grössere Mengen Kokain verkauft hat und sein Handeln auf einen grossen Gewinn gerichtet war, zeigt sich namentlich daran, dass er dem verdeckten Fahnder höhere Mengen zu besseren Preisen angeboten hat. Er konnte diese hohen Mengen auch innert kürzester Zeit liefern, wobei offenbleiben kann, ob er die Mengen bereits zuhause hatte oder diese kurzfristig geliefert erhielt. Die deliktische Tätigkeit wurde somit insgesamt nach der Art eines Berufes ausgeübt und ist insgesamt als gewerbsmässig zu qualifizieren.