Damit lässt sich der Vorsatz auf eine Vielzahl weiterer Delikte ohne Weiteres erstellen. Daraus, dass er das Kokain nicht gestreckt hat, kann der Beschuldigte nichts gegen die Gewerbsmässigkeit seines Handelns ableiten, da dies auch der Einfachheit der Abläufe gedient hat, konnte er das Kokain doch direkt weitergeben. Schliesslich handelte der Beschuldigte auch vorausschauend, indem er namentlich den Chat mit dem verdeckten Fahnder gelöscht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) und so laufend Beweise vernichtet hat. Dass er einen direkten Kontakt in die Niederlande hatte, wo er das Kokain mittels eines Mobiltelefons mit niederländischer SIM-Karte mutmasslich bezog und das Kokain in einem