Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt habe und mit dem Gewinn seine Schulden habe bezahlen wollen. Dass er daneben stets erwerbstätig war, ändert nichts an der Gewerbsmässigkeit seines Handelns, da der Drogenhandel zumindest den Charakter eines Nebenerwerbs hatte. Der Beschuldigte stellte sich auf das zusätzliche Einkommen ein, er unterlag in der Deliktszeit einer Lohnpfändung und wollte sich dadurch besserstellen und sich namentlich den Luxus eines Tattoos oder eines neuen Fernsehers leisten können.