Es waren bei dieser Betäubungsmittelmenge ohne Weiteres zahlreiche und regelmässig Einzelakte nötig, zumal er wöchentlich durchschnittlich gerundet 50 Gramm erworben und verkauft hat. Im gesamten Handeln des Beschuldigten ist das Streben erkennbar, aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln mit einer gewissen Regelmässigkeit und für eine längere Zeit Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt habe und mit dem Gewinn seine Schulden habe bezahlen wollen.