Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer von einem Jahr ist auch von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. In der Gesamtbetrachtung hat er insgesamt 641.3 Gramm reines Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und danach einen überwiegenden Anteil von 566 Gramm (ohne die Scheinkäufe) verkauft. Es waren bei dieser Betäubungsmittelmenge ohne Weiteres zahlreiche und regelmässig Einzelakte nötig, zumal er wöchentlich durchschnittlich gerundet 50 Gramm erworben und verkauft hat.