2.5.5. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens Fr. 11'551.30 durch den Verkauf von Kokain erwirtschaftet hat. Damit hat er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen erblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erwirtschaftet.