Da das beim Beschuldigten vorgefundene und anlässlich der drei Scheinkäufe übergebene Kokain stets einen Reinheitsgehalt von 98 - 99 % aufwies, muss davon ausgegangen werden, dass dies bei der gesamten Menge des von ihm verkaufen Kokains der Fall gewesen sein dürfte. Dies umso mehr er angab, die Ware jeweils nicht gestreckt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Somit ergibt sich bei einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % eine reine Menge Kokain von mindestens 566 Gramm.