2.5.4.6. Nicht konstant waren die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie viel Gewinn er pro Gramm Kokain gemacht hat. Seine Aussagen schwankten hierbei zwischen Fr. 10.00, Fr. 12.00 und Fr. 20.00 (namentlich UA act. 255 und 302). Gestützt auf die in diesem Punkt schlüssige Angabe des Beschuldigten, er habe das Kokain zu einem Preis von Fr. 80.00 gekauft und zum Wert von Fr. 100.00 verkauft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), ist von einem Gewinn von Fr. 20.00 pro Gramm auszugehen. Bei einem Reingewinn von Fr. 11'551.30 ergibt sich somit eine Kokainmenge von 577.6 Gramm (ohne die Scheinkäufe).