Das Argument des Beschuldigten, dass es sich beim gefundenen Bargeld nicht um einen Reingewinn, sondern um einen Kassenstand handelt (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 f.), verfängt ebenfalls nicht. Der Beschuldigte gab stets an, das Kokain jeweils sofort bei Erhalt bezahlt zu haben und nicht auf Kommission erhalten zu haben (UA act. 298 ff.). Somit handelte es sich beim gefundenen Bargeld – bis auf die erstellt anders erworbenen Beträge – um den damals aktuellen Gewinn.