Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und die Behauptung, dass ein Grossteil des bei ihm vorgefundenen Geldes Erspartes sei, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist hierzu auf die genannte Aussage des Beschuldigten selbst abzustellen, wonach ein grösserer Teil aus dem Drogenverkauf stamme (UA act. 301). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 11'551.30 aus dem Handel mit Kokain stammt.