Mithin fällt eine Sparquote ausser Betracht. Dafür ist insbesondere auch ohne Belang, ob er während einem Jahr oder über mehrere Jahre gespart hat. So gab der Beschuldigte selbst an, er habe insbesondere aus Geldmangel angefangen, mit Kokain zu handeln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nennenswerte Ersparnisse gehabt oder angehäuft hätte und dennoch aus Geldmangel im Drogenhandel tätig geworden wäre. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist dies im Hinblick darauf, dass er seinen Vater aus Geldnot um finanzielle Unterstützung gebeten hat und immer wieder nennenswerte Beträge von ihm erhalten hat (siehe oben).