Er hat sich namentlich ein Tattoo für Fr. 7'000.00 stechen lassen, wovon er Fr. 1'000.00 bezahlt hat (UA act. 271 f.). Weiter erwähnte er anlässlich der Berufungsverhandlung, sich unter anderem einen neuen Fernseher angeschafft zu haben. Zudem erwähnte er, dass er unnötige Dinge gekauft habe, da er nicht mit Geld umgehen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Auch wenn der Beschuldigte seine Krankenkassenprämien oder das SBB-Abo teilweise nicht bezahlt hat (und deswegen betrieben worden ist), ist nicht von der Anhäufung von gerundet Fr. 11'500.00 auszugehen. Mithin fällt eine Sparquote ausser Betracht.