Der Beschuldigte unterstand mindestens seit dem 27. März 2019 einer Lohnpfändung (siehe eingeforderte Pfändungsurkunden betreffend Lohnpfändung als Beilage im Dossier der Vorinstanz), weshalb ihm monatlich nur ein Betrag von Fr. 2'940.00 verblieb, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachvollziehbar erscheint diesbezüglich immerhin die Behauptung des Beschuldigten, er habe das verbleibende Geld jeweils vom Konto abgehoben, da er aufgrund der Lohnpfändung befürchtet habe, dass dieses sonst gepfändet würde. Nicht nachvollziehbar erscheint demgegenüber, dass er gleichzeitig einen erwähnenswerten Betrag habe ansparen können.