2.5.4.5. Weiter gab der Beschuldigte – bis auf die genannte Einvernahme vom 23. Februar 2022 – an, dass er den grossen Teil des Bargeldes über Jahre hinweg gespart habe. Auf diese Ausführung kann neben der bemerkenswerten Abweichung in der Einvernahme vom 23. Februar 2022 (UA act. 301) auch aus verschiedenen anderen Gründen nicht abgestellt werden.