Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich gemäss seinen eigenen Angaben in den Schweizer Casinos hat sperren lassen und dazu eingeräumt hat, dass man dies nicht machen würde, hätte man zuvor nicht auch schon Geld verloren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte einen Teil des Gewinns aus dem Verkauf von Kokain verspielt hat, was jedoch offenbleiben kann. - 15 -