Zwar enthalten seine Aussagen zu diesem Casinogewinn einige Unklarheiten. So konnte er den genauen Zeitpunkt des Casinogewinns bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nennen und er gab teilweise an, der Gewinn habe aus mehreren kleineren Gewinnen bestanden und teilweise gab er an, es habe sich um einen Casinogewinn gehandelt (UA act. 257 ff., 266 ff., GA act. 77 ff.). Jedoch hat der Beschuldigte einen Beleg der G._____ AG eingereicht, in welchem die Auszahlung von Fr. 4'500.75 in drei Teilen (Fr. 700.00, Fr. 900.00 und Fr. 2'900.75) an den Cousin F._____ mit einem Kontoauszug belegt ist (Beilagen Eingabe vom 8. Februar 2023). Hiervon handelt es sich bei Fr. 500.00 um den Spieleinsatz.