Weder der Beschuldigte noch sein Vater konnten die Geldbeträge, welche sie sich gegenseitig übergeben oder überwiesen haben wollen, belegen. Ebenfalls hatte der Beschuldigte nicht von Überweisungen via Western Union gesprochen, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Aufgrund der Aussagen des Vaters liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung noch vorbringen, es seien zumindest Fr. 600.00 als vom Vater erhalten zu betrachten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar.