Verfahrens ergangen. Zwar stand ein abgekürztes Verfahren im Raum und es gab ein Telefongespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft. Letztendlich hat aber die Staatsanwaltschaft den Antrag auf das abgekürzte Verfahren nicht gutgeheissen, bzw. ist nicht darauf eingegangen. Zudem hat der Beschuldigte nicht am Antrag festgehalten. Vielmehr hat er in der nachfolgenden Einvernahme vom 1. April 2022 ausgesagt, er sage nichts mehr und halte an seinen bisherigen Aussagen fest (UA act. 318 ff., vgl. auch Einvernahme vom 10. März 2022 UA act. 307). Er hat damit seine Aussage vom 23. Februar 2022 nicht widerrufen und es kann ohne Weiteres auf diese abgestellt werden.