Eine wesentliche Abweichung hiervon stellt seine Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2022 dar, wonach ein kleiner Teil von den Fr. 17'000.00 vom Casinogewinn und vom Vater stamme, ein grösserer Teil stamme vom Drogenverkauf (UA act. 301). Der Beschuldigte macht eine Unverwertbarkeit dieser Aussage geltend, da er diese im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren getätigt habe, um aus der Haft zu kommen und die Aussage vorher und nachher nicht wiederholt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Von einer Unverwertbarkeit ist jedoch nicht auszugehen. Vor der Einvernahme vom 23. Februar 2022 ist nämlich kein Entscheid über den Antrag auf die Durchführung eines abgekürzten