2.5.4.2. Angesprochen auf die Bargeldsumme gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst überwiegend an, dass das Geld aus Geld vom Vater (Fr. 3'000.00), Geld aus einem Casinogewinn (Fr. 4'000.00) und Erspartem stamme. Lediglich eine kleine Menge würde aus den Drogenverkäufen stammen. Er wisse jedoch nicht wieviel, er habe über Jahre hinweg viel gespart. Grosse Bargeldsummen habe er zu Hause, weil er seinen Lohn aufgrund der Lohnpfändung jeweils abhebe und zu - 13 - Hause behalte (UA act. 257 ff., GA act. 77 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).