2.5.4. 2.5.4.1. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschuldigten, wonach er lediglich ein Kleindealer gewesen sei, der wöchentlich maximal 1.5 Gramm Kokain verkauft habe, spricht sodann der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 eine Bargeldmenge von Fr. 17'050.00 und Euro 200.00 (Fr. 201.30), gesamthaft Fr. 17'251.30 deren Herkunft der Beschuldigte nicht schlüssig erklären konnte, vorgefunden worden sind. Bei der Bargeldsumme dürften Fr. 1'700.00 aus den beiden ersten Scheinkäufen an den verdeckten Fahnder resultiert haben, womit die Herkunft des sehr hohen Bargeldbetrags von Fr. 15'551.30 erklärungsbedürftig bleibt.