Daraus erhellt, dass der Beschuldigte regelmässig mit vergleichbaren Mengen gehandelt haben muss. Dies steht denn auch in Einklang mit der Aussage gegenüber dem verdeckten Fahnder, dass er pro Monat 350 bis 500 Gramm Kokain kaufen und innert 24 Stunden 1 Kilogramm Kokain besorgen könne. Dass er dies lediglich gesagt habe, um vor dem verdeckten Fahnder nicht wie ein Vollidiot dazustehen und weil er sich gross habe aufspielen wollen (UA act. 259, 271 f., GA act. 26, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), ist nicht glaubhaft. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung. Es gibt denn auch keine Hinweise, dass er eine bestimmte Menge nicht hätte liefern können.