Auch dies erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er die gewünschten Drogenmengen auch tatsächlich ohne Weiteres liefern konnte. Beim zweiten Scheinkauf konnte das Übergabedatum problemlos einen Tag vorverschoben werden, womit die Anfrage und die Übergabe nur gerade einen Tag auseinandergelegen haben (Anfrage durch den verdeckten Fahnder am 21. Dezember 2021 und Übergabe der Betäubungsmittel am 22. Dezember 2021). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte regelmässig mit vergleichbaren Mengen gehandelt haben muss.