2.5.3.2. Weiter gab der Beschuldigte an, vorher nie derartige Mengen (20 und 50 Gramm) verkauft zu haben und dass er diese jeweils erst hätte bestellen müssen bzw. hätte nachfragen müssen, ob dies möglich sei. Er habe sich insbesondere beim Verkauf der 50 Gramm frühzeitig organisiert (UA act. 255 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.).