Diese Ausführungen des Beschuldigten zu einem angeblichen Vertrauensverhältnis erweisen sich jedoch als Schutzbehauptungen. Dass eine persönliche Beziehung vorgelegen hätte, ist gestützt auf die Tatsache, dass die drei Treffen unbestrittenermassen jeweils nur wenige Minuten gedauert haben, die Vereinbarungen zu den Verkäufen jeweils in 3 bis 4 Nachrichten zustande gekommen sind und es ansonsten keine Kontakte zwischen den beiden gab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und S. 16), abwegig. Die Gespräche über die Arbeit und geplante Ferien gingen nicht über gewöhnlichen Smalltalk hinaus.