Seine Aussagen sind detailreich, in sich stimmig, klar und widerspruchsfrei. Auf Fragen konnte er problemlos und präzise Antwort geben. Diejenigen Fragen, welche er nicht beantworten konnte, liess er unbeantwortet und erwähnte explizit, wenn etwas nicht in seinen Aufgabenbereich fiel, beziehungsweise nicht Teil seines Auftrages war. Zudem hat er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Das Obergericht stellt deshalb auf seine Ausführungen ab.