Bestritten und zu prüfen ist damit einerseits noch, welche Menge Kokain der Beschuldigte erworben und verkauft hat und wie hoch der durch den Verkauf von Kokain erwirtschaftete Gewinn war. Andererseits ist zu prüfen, in welcher Intensität er dem Betäubungsmittelhandel nachging bzw. ob er diesen im Sinne der Gewerbsmässigkeit ausgeübt und sich namentlich durch zahlreiche Einzelakte regelmässige Einnahmen erwirtschaftet hat. 2.5. 2.5.1. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte ohne die Verkäufe an den verdeckten Fahnder eine Menge von mindestens 641.3 Gramm Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und damit einen -9-