2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte während mindestens eines Jahres mit Kokain gehandelt hat. Er habe einen Kontakt gehabt und das Kokain sei ihm jeweils gebracht bzw. in den Briefkasten gelegt worden. Er habe ein Mobiltelefon (mit einer niederländischen SIM-Karte) gehabt, mit welchem er das Kokain bezogen habe. Sodann hat der Beschuldigte eingeräumt, die drei angeklagten Scheinverkäufe über eine Menge von insgesamt 70 Gramm reinen Kokains (71 Gramm Kokaingemisch) an den verdeckten Fahnder getätigt zu haben, wobei die Reinheitsgrade zwischen 98-100% lagen (UA act.