Dass der Täter im Tatzeitpunkt auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts irrelevant ist. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen.