Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn ein Umsatz von mindestens Fr. 100'000.00 oder ein Gewinn von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt wird. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2).