Die gefundene Bargeldmenge würde nicht den Gewinn aus dem Verkauf von Kokain darstellen. Zudem sei die Einvernahme vom 23. Februar 2022 unverwertbar, in der er gesagt habe, dass ein grösserer Teil vom Geld vom Drogenverkauf stamme, da diese im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt sei und nicht stimme (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 -7-