Er habe wöchentlich maximal 1.5 Gramm Kokain verkauft, wobei er ca. Fr. 20.00 pro Gramm verdient habe, womit von keinem nennenswerten Gewinn auszugehen sei. Die Hochrechnungen der Vorinstanz würden nicht stimmen und er habe bei weitem keinen Gewinn von Fr. 10'000.00 gemacht. Die Mengen für den Fahnder habe er jeweils erst bestellen müssen. Die gefundene Bargeldmenge würde nicht den Gewinn aus dem Verkauf von Kokain darstellen.