Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs, dass er während eines Jahres mit Kokain gehandelt hat, grundsätzlich geständig. Auch anerkennt er die Verkäufe an den verdeckten Fahnder. Mit Berufung wendet er sich lediglich gegen die Qualifikation der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Er macht geltend, dass er in wesentlich geringeren Dimensionen mit Kokain gehandelt habe. Er habe wöchentlich maximal 1.5 Gramm Kokain verkauft, wobei er ca. Fr. 20.00 pro Gramm verdient habe, womit von keinem nennenswerten Gewinn auszugehen sei.