2.2. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte mindestens eine Reinmenge von 615.3 Gramm Kokain verkauft habe und ohne die Berücksichtigung der Verkäufe an den verdeckten Fahnder mindestens Fr. 11'000.00 Gewinn erzielt habe (Urteil Vorinstanz E. 2.3.7.). Sie hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG schuldig gesprochen.