das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG vorgeworfen. Der Beschuldigte soll zwischen Dezember 2020 und dem 12. Januar 2022 wiederholt von unbekannten Lieferanten mindestens 534.2 Gramm Kokaingemisch erworben haben.