BetmG (Anklageziffer 1) sowie damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Einziehung sowie Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Busse sowie der Verfahrenskosten, sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten und die Entschädigungsfolgen. Nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch sowie die nicht angefochtenen Schuldsprüche – soweit sich diese vom umstrittenen Sachverhalt abtrennen lassen – sowie die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe und Busse, der weitergehende Umgang mit beschlagnahmten Gegenständen, Betäubungsmitteln und Waffen, und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für